Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gerhard Huber Schmiede- und Landmaschinenges.m.b.H.
1. Geltung und Allgemeines:
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH als Auftragnehmer und einem anderem Unternehmen als Auftraggeber. Sollten auch Rechtsgeschäfte mit Konsumenten abgeschlossen werden, so gelten diese AGB insoweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG widersprechen.
1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH und dem Auftraggeber, so etwa für das erste Rechtsgeschäft, für Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH erklärt ausdrücklich nur aufgrund ihrer AGB zu kontrahieren. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierenden Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen ABG bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
1.5. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
- Kostenvoranschläge:
2.1. Kostvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet werden; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH nicht zur Annahme eines Auftrages.
2.2. [Alternative: Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, wird die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
2.3. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. ]
2.5. Kostenschätzungen der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
2.6. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits- Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrags werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.
- 3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung:
3.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlage wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben das geistige Eigentum der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch zur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3.2. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
- Vertragsabschluss:
4.1. Angebote der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH sind freibleibend und werden nur schriftlich erstellt.
4.2. Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH hat die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
4.3. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der Erfüllung des Auftrages zu beginnen.
- Leistungsausführung und –umfang:
5.1. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit Erfüllung dieser Vorauszahlungen beginnt die Leistungsfrist.
5.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen von der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH unterzeichneten Auftragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
5.3. Erfolgt die Ausführung der Leistung aufgrund von vom Auftraggeber übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen oder Anweisungen garantiert dieser der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Anweisungen. Eine Prüf- und Warnpflicht der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke, Geräte, Maschinen oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hierfür ein angemessenes Entgelt.
5.4. Für allfällige zur Durchführung des Auftrages oder zum Betrieb der Maschine, des Gerätes oder der Anlage notwendige behördliche Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigenen Kosten zu sorgen.
5.5. Hat die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH Leistungen an beigestellten Gewerken, Maschinen oder Geräten zu verrichten, so haftet der Auftraggeber der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH für die Sicherheit dieser. Eine Verpflichtung diese hinsichtlich der Sicherheit zu überprüfen, besteht nur bei gesonderter Auftragserteilung.
5.6. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen oder Reparaturen besteht keine Gewähr und ist mit einer sehr beschränkten und nur mit einer den Umständen entsprechender Haltbarkeit zu rechnen.
- Leistungsfristen und –termine:
6.1. Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH hat die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
6.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglichen vereinbarten Leistung.
6.3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
6.4. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH alle ihr dadurch einstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten.
- Entgelt/Preise:
7.1. Wird der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ein angemessenen Entgelt geltend machen. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ist berechtigt hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
7.2. Pauschalpreis/-entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit.
7.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.4. Für Fahrtkosten zum Ort der Leistungserfüllung und für allfällige Transportkosten kann die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ein gesondertes Entgelt verrechnen. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem üblichen Transportmittel (Post, Bahn, usw.) sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
7.5. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgelts in Rechnung zu stellen, teilbare Leistungen gesondert abzurechnen und für benötigtes Material Akonti in der Höhe der kalkulierten Materialkosten zu begehren.
7.6. Die Zahlung des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
7.7. Wird gegen die Rechnung binnen sieben Tagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
7.8. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden können.
7.9. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von 5 % vom Nettoverrechnungswert pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtskosten der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH zu ersetzen.
7.10. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder von der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.
7.11. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH in Verzug, ist die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nennen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und andernfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Zahlungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ausdrücklich erklärt wurde.
- Übergabe:
8.1. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH wird dem Auftraggeber vom beabsichtigten Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen.
- Annahmeverzug:
9.1. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH berechtigt, entweder die Ware bei sich einzulagern (Lagergebühr von EUR 10,-pro angefangenem Kalendertag) und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderwertig verwerten kann. Der Auftraggeber haftet der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH jedenfalls für einen aus dem Annahmeverzug entstandenen Schaden.
- Eigentumsvorbehalt:
10.1. Waren und alle gelieferten und montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgeltes Eigentum der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH.
10.2. Der Auftraggeber ist während Bestehens des Eigentumsvorbehalt verpflichtet, den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchführen zu lassen.
10.3. Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Zeichen an den Waren oder Teilen ersichtlich zu machen und der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH von allfälligen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware oder Teile unverzüglich zu informieren.
- Plichten des Auftraggebers:
11.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass Maschinen und Anlagen, an denen die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH in Erfüllung ihres Vertrages arbeitet, den Erfordernissen der Betriebssicherheit und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand nur entsprechend der Betriebsanleitungen, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Betrieb zu setzen.
11.3. Vor jeder Inbetriebnahme hat die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH die Betriebstauglichkeit, Sicherheitseinrichtungen und Einstellung der Maschine oder Anlage zu überprüfen. Die Inbetriebnahme und der Gebrauch darf nur von Personen erfolgen, die in die Funktionsweise und Gefahren der Maschine oder Anlage eingewiesen und eingeschult wurden, die die Betriebsanleitungen gelesen haben und Sicherheitsvorschriften beachten. Insbesondere dürfen Maschinen und Anlagen nur mit vorgeschriebener Schutzbekleidung und –ausrüstung betrieben werden.
11.4. Der Auftraggeber wird die anlässlich des Kaufes von Geräten oder Maschinen übergebenen Bedienungs- und Inbetriebnahmeanleitungen der Hersteller beachten, insbesondere vorgeschriebene Wartungsarbeiten fachgerecht durchführen lassen.
11.5. Der Auftraggeber wird dafür sorgen, dass Sicherheitseinrichtungen von Maschinen und Geräten nicht entfernt werden und dass diese sicher von einer Inbetriebnahme durch Unbefugte, insbesondere Kinder verwahrt werden.
11.6. Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH sämtliche Spezifikationen und das beabsichtigte Einsatzgebiet genau schriftlich mitzuteilen.
- Gewährleistung:
12.1. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht.
12.2. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Leistungsgegenstandes Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen.
12.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden sind oder bei mangelhafter Montage durch diese. Eine Gewährleisten ist ausgeschlossen, wenn Schutzvorrichtungen nicht angebracht oder entfernt werden.
12.4. Die Gewährleistungpflicht beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
12.5. Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
12.6. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind - bei sonstigem Verlust der Gewährleistung- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
12.7. Eine Gewähr besteht nicht bei Beschädigung des Leistungsgegenstandes durch äußere, etwa mechanische Einwirkung, für Verschleißteile oder sonstige Teilen, die einer normalen Abnutzung, versäumten Wartungsarbeiten, wenn diese empfohlen wurden, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete und unzureichende Betriebsmittel, chemische, elektrische oder elektronische Einflüsse auf den Leistungsgegenstand, die nicht auf einen ordnungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
12.8. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
- Schadenersatz:
13.1. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die sie zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen.
13.2. Die Haftung für Folgeschäden, entgangen Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Bedienung, unrichtige Einstellung der Maschine oder des Leistungsgenstandes entstehen, ist ausgeschlossen. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ist auch nicht für allfällige Verunreinigungen an Dritten Sachen oder an der Umwelt, die durch den Betrieb entstehen können, verantwortlich.
13.3. Schadensersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
13.4. Rechtsansprüche gegen die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.
13.5. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in Punkt 9.2. bis 9.5. festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
13.6. Probefahrt und Probebetrieb werden ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers durchgeführt. Dieser haftet der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH für alle durch eine Probefahrt oder durch einen Probebetrieb entstehenden Schäden. Für Schäden, die die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH dem Auftraggeber währen der Probefahrt oder dem Probebetrieb, etwa an der Maschine oder am Fahrzeug zufügt, haftet die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH nicht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand:
14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH, sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist. Die Firma Gerhard Huber Schmiede und Landmaschinen GmbH ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Salvatorische Klausel:
15.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftliche der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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